Rechtsanwältin Cecile Behrendt
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S c h e i d u n g

Leben Sie seit mindestens 12 Monaten (das Trennungsjahr) von Ihrem Ehepartner getrennt, können Sie geschieden werden. (Nur in Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht, die sogen. Härtefallscheidung.)

Ihre Ehe muss zudem “gescheitert” sein: Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie geschieden werden wollen, so wird nach dem Scheitern nicht weiter nachgefragt. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung steht das Scheitern automatisch fest.

In allen anderen Fällen (Trennung, aber keine Zustimmung des Partners) muss dem Gericht noch das Scheitern der Ehe dargestellt werden, notfalls mittels Beweismitteln. Denn auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Ehe scheiden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so muss das Gericht in jedem Fall von sich aus den Versorgungsausgleich durchführen, es sei denn, es liegt ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vor. Der Verzicht kann auch zwischen Stellung des Scheidungsantrages und dem Scheidungstermin noch vereinbart werden.

Mehr interessiert das Gericht zunächst nicht. Nur auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen, nämlich

► zum Kindesunterhalt

► zum Ehegattenunterhalt

► zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)

► zum Umgang mit den Kindern

► zum Sorgerecht

► zur Aufteilung des Hausrates

► zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Stellt ein Ehegatte zu einer oder mehreren von diesen Angelegenheiten einen Antrag, so kann der Richter die Ehe erst dann scheiden, wenn er auch über die Folgesachen entschieden hat. So kann ein Verfahren verzögert werden.

Hier finden Sie unser Merkblatt zur Ehescheidung: Download