Rechtsanwältin Cecile Behrendt
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U m g a n g

Jeder Elternteil, aber auch das Kind haben ein Umgangsrecht und Besuchsrecht mit Blick auf den Elternteil, bei dem es nicht lebt. Gegenstand dieses Umgangs- und Besuchsrechts ist der persönliche Umgang zwischen Elternteil und Kind. Dieses Recht steht neben den Eltern übrigens auch anderen Personen (etwa den Geschwistern) zu, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist. Im Alltag wird dieser Grundsatz des regen Kontakts wegen des häufig zerrütteten Verhältnisses der Eltern und dessen Ausstrahlung auf die bestehenden Kontakte oftmals nicht einfach umzusetzen sein.

Deshalb sollten beide Eltern versuchen, sich über das Umgangs- und Besuchsrecht bereits vor der endgültigen Trennung zu einigen. Hierzu sollte ein Plan aufgestellt werden, den beide Elternteile unterschreiben und der für einen gewissen Zeitraum verbindlich ist.

Sollten Sie sich als Eltern nicht einig werden kann hier in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, den Gerichten und dem Verfahrensbeistand Ihres Kindes ein Plan entwickelt werden, der das Wohl Ihres Kindes im Blickfeld hat. Hierbei stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite.