Rechtsanwältin Cecile Behrendt
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U n t e r h a l t

In den meisten Fällen ist das Thema Unterhalt ein Streitpunkt, gerade nach der Trennung und auch noch nach einer Scheidung - aber erst recht, wenn aus der Partnerschaft Kinder hervorgegangen sind. Um sich näher mit dem Thema auseinander zu setzen, sollte von vorne herein geklärt werden, ob überhaupt Unterhaltsanspruch besteht, bevor es weiter zu unnötigen Streitereien kommt.

K i n d e s u n t e r h a l t

Da beide Elternteile ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind, besteht grundsätzlich hier grundsätzlich eine Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflichten aber bereits mit der Stellung von Kost und Logis, also dem sog. Naturalunterhalt. Im Gegenzug muss der andere Elternteil seinen Beitrag als Barunterhalt leisten, also finanziell ausgleichen.

Unser Merkblatt für Sie zum Kindesunterhalt: Download

 

E h e g a t t e n u n t e r h a l t

Finanzieller Ausgleich nach einer Trennung bzw. Scheidung, das ist Ziel des Ehegattenunterhalts. Aber die Gerichte nehmen die geschiedenen Ehegatten mit der Eigenverantwortung zunehmend in die Pflicht, mit dem Ziel, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Demzufolge werden es getrennte Ehepartner schwer haben, einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, sofern sie selbst in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Anders sieht es bei vorhandenen Kindern aus, die aufgrund ihres Alters noch die Betreuung benötigen. Hier kann man sich bis zum 3 Lebensjahr in Einzelfällen auch darüber hinaus der Unterhaltspflicht im Form des Betreuungsunterhalts nicht entziehen.

Unser Merkblatt für Sie zum Ehegattenunterhalt: Download