Rechtsanwältin Cecile Behrendt
                  info@kanzlei-behrendt.com

S c h m e r z e n s  g e l d

Normalerweise ist der Täter verpflichtet, dem Opfer den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen. Dazu gehören Vermögensschäden, Krankenhauskosten,  entgangener Lohn usw.. Eventuell besteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche erfolgt zumeist auf dem Zivilrechtsweg.

Außer in Strafverfahren gegen jugendliche Täter ist es aber auch möglich, dass das Strafgericht über Anspruch und Höhe von Schadenersatz und Schmerzensgeld entscheidet.

Schmerzensgeld ist der Schadensersatz für immaterielle Schäden, d.h. Schmerzen, physischer wie auch psychischer Art, die das Opfer durch die Tat und ggf. deren Folgen erleiden musste. Schmerzensgeld kann zum Beispiel als Einmalzahlung und/oder als Schmerzensgeldrente zugesprochen werden. Der Anspruch hierauf kann zivilrechtlich (außergerichtlich oder gerichtlich), aber auch über ein sog. Adhäsionsverfahren gegen den Täter gleich im Strafprozess durchgesetzt werden.

Im sog. Adhäsionsverfahren können Schmerzensgeldansprüche, aber auch andere materielle Schäden die aus einer Straftat erwachsen sind, statt in einem sonst eigentlich notwendigen zivilgerichtlichen Verfahren, unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden.

Letztlich ist es also für das Opfer einer Straftat grundsätzlich nur von Vorteil seine Ansprüche gleich im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen und nicht den oftmals mühsamen zivilrechtlichen Weg zu wählen.

Bitte kontaktieren Sie uns sollten Sie unsere Unterstützung benötigen. Wir sind auf den Opferschutz spezialisiert. Dabei beraten und vertreten wir Opfer von Straftaten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und beraten und vertreteb Sie auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz-  und Schmerzensgeldansprüchen.