Rechtsanwältin Cecile Behrendt
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S o z i a l e  E n t s c h ä d i g u n g  d e s  O p f e r s   n a c h  d e m 

O p f e r e n t s c h ä d i g u n g s g e s e t z

 Wer im Bundesgebiet infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Gleiches gilt für die Hinterbliebenen des Opfers einer Gewalttat (§ 1 Abs. 8 OEG).

Bei Gewalttaten innerhalb des deutschen Staatsgebietes wird eine Entschädigung für alle Gesundheitsschäden geleistet, die sich aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff ergeben, sowie für die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung. Psychische Beeinträchtigungen sind als Gesundheitsschäden anerkannt.


Umfang und Höhe der zu erbringenden Leistungen richten sich grundsätzlich nach den geltenden Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts, das unterschiedliche Einzelleistungen vorsieht:

► Heil- und Krankenbehandlung, die weitergeleistet wird, so lange die gesundheitlichen Folgen der Tat fortbestehen;

►   Heil- und Hilfsmittel (Medikamente, Prothesen, Zahnersatz, Brillen usw.);

►  Rehabilitationsmaßnahmen;

► Anspruch auf eine monatliche Rente, falls dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen (Höhe gestaffelt ab einem anerkannten Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 100); sie wird unabhängig von Einkommen und Vermögen des Antragstellers bezahlt sowie jährlich an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst;

► Anspruch auf zusätzliche einkommensabhängige, monatliche Rentenleistungen, wenn sich die gesundheitliche Störung negativ auf das Einkommen ausgewirkt hat;

► zusätzliche Leistungen, z. B. Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur Pflege bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit;

► ergänzende, meist einkommensabhängige Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei besonderem Bedarf, z. B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. 

Eigentums- und Vermögensschäden werden nicht entschädigt. Es wird auch kein Schmerzensgeld gezahlt

Eine Entschädigung wird nicht bewilligt,

► wenn der Antragsteller die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten;

► wenn der Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden war oder ist.

Auch wenn der Antragsteller nicht ausreichend zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfolgung des Täters beigetragen hat, insbesondere nicht unverzüglich Strafanzeige erstattet hat, kann eine Entschädigung versagt werden.

Der Entschädigungsantrag kann formlos gestellt werden. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens braucht hierzu nicht abgewartet zu werden.
Es gibt keine Antragsfrist; allerdings werden Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung erbracht. Die Anträge nehmen die örtlich zuständigen  Versorgungsbehörden entgegen.