Rechtsanwältin Cecile Behrendt
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N e b e n k l a g e

Es ist oft empfehlenswert, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenklägerin oder als Nebenkläger anzuschließen. Mittlerweile können Sie auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende oft als Nebenkläger und Nebenklägerin auftreten. Auch im Ermittlungsverfahren können Geschädigte oft schon Weichen stellen. Deswegen ist es empfehlenswert, sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. In vielen Fällen ist es möglich, dass die Kosten der Nebenklage von der Staatskasse übernommen werden. Auch Opferhilfsorganisationen wie der "Weisse Ring" unterstützen Geschädigte, die sich anwaltlich beraten und vertreten lassen wollen. Nach einer Verurteilung muss der Täter die Kosten der Nebenklage übernehmen.

Der Nebenkläger hat zahlreiche Rechte, die es ihm ermöglichen, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Anders als der Zeuge ist der Nebenkläger nicht zur Passivität verdammt, sondern kann durch eigene Anträge, Erklärungen und Stellungnahmen aktiv Einfluss auf das Prozessgeschehen nehmen:

  • Der Nebenkläger hat das Recht, über seinen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Die Akteneinsicht ist ein unerlässliches Mittel zur effektiven Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten.
  •  Anwesenheitsrecht: Der Nebenkläger hat das Recht, während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein. Bei richterlichen Vernehmungen ist der Anwalt des Nebenklägers, der Nebenklagevertreter, zur Anwesenheit berechtigt.
  • Fragerecht: Der Nebenklagevertreter kann den Täter, Zeugen und Sachverständige selbst befragen.
  • Beweisantragsrecht: Der Nebenkläger hat ein eigenes Beweisantragsrecht. Gerade dieses Recht, ermöglicht es dem Nebenkläger, wenn es effektiv eingesetzt wird, aktiv in das Strafverfahren einzugreifen und auf eine Bestrafung des Täters hinzuwirken.
  •  Erklärungsrecht: Der Nebenkläger kann eigene Erklärungen im Verfahren abgeben.
  • Anträge auf Ausschluss des Angeklagten oder der Öffentlichkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Nebenklagevertretung beantragen, dass der Angeklagte oder die Öffentlichkeit vorübergehend von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
  • Schlussvortrag: Der Nebenklagevertreter hat das Recht, zu plädieren.
  • Rechtsmittelbefugnis: Der Nebenkläger hat das Recht, gegen das Urteil Rechtsmittel (Berufung bzw. Revision) einzulegen, z. B. wenn der Angeklagte freigesprochen wurde.

Hier finden Sie unser Merkblatt für Sie mit Ihren rechten als Opfer: Download

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